Frage (1/60)

Welche Ausnahme von den waffenrechtlichen Erlaubnispflichten für Waffen und Munition betrifft den Charterer einer seegehenden Yacht? (Frage: 59)

Notiere deine Lösung.


Der Charterer darf ohne waffenrechtliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über eine an Bord befindliche Signalpistole im Kaliber 4 (26,5 mm) und die dazugehörige Munition ausüben



vorherige Frage nächste Frage

Fragen neu Würfeln

Lernmodus (Lösung mitanzeigen)

Blättermodus einschalten

Merkblatt für die Prüfung über Seenotsignalmittel